AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für
BAKO Protaurus GmbH& Co. KG
im Folgenden als BAKO benannt

1

Geltungsbereich

1.1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ver- und Einkäufe von Waren und sonstigen Leistungen von BAKO an Dritte und von Dritten an BAKO, soweit sie nicht durch speziellere Bedingungen von BAKO geregelt werden.

1.2

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. -nehmers wird hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einer Auftragsbestätigung oder Bestellung des Vertragspartners enthalten sind und BAKO diesen nicht widerspricht; das Schweigen von BAKO bedeutet Ablehnung.

1.3

Bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag auch bei Vornahme einer Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen des Bestellers in jedem Fall zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BAKO zustande.

1.4

Für den Einkauf gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.

1.5

Sofern sich aus weiteren Dokumenten nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2

Umfang der Lieferungen oder Leistungen

2.1

Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist das schriftliche Angebot von BAKO, falls ein solches nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

2.2

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich BAKO Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BAKO Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag BAKO nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3

Preise

Verkauf

3.1

Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen nicht enthalten.

3.2

Der Preis wird ohne Abzug innerhalb von einem Monat ab Rechnungsdatum fällig. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Zinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon unberührt.

3.3

Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insbesondere für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.

3.4

BAKO ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

3.5

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte.

Einkauf

3.6

Der Preis versteht sich für Lieferung frei Haus, ein-schließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.7

Sämtliche Rechnungen sind zweifach auszufertigen und mit der Bestellnummer der BAKO zu versehen.

3.8

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto.

4

Eigentumsvorbehalt

4.1

Die Ware bleibt Eigentum von BAKO bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden und zukünftig entstehenden Ansprüche von BAKO aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei einer Verarbeitung der Ware trittBAKO in die rechtliche Stellung des Herstellers ein.

4.2

Bei Weiterverkäufen ist der Verkauf und die Einziehung der daraus resultierenden Forderung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. BAKO kann diese Erlaubnis widerrufen, falls der Besteller seinen Vertragspflichtengegenüber BAKO nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Forderung aus dem Wiederverkauf wird bereits im Voraus an BAKO abgetreten. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen. BAKO ist verpflichtet, vom Besteller gewährte Sicherheiten freizugeben, falls diese in ihrer Summe die Gesamtforderung von BAKO aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigen.

4.3

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigen-tumsübergang pfleglich zu behandeln, sie so weit wie notwendig instandzuhalten und BAKO über eine Pfändung, Beschädigung oder ein Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten. Bei hochwertigen Waren mit einem Nennwert von über 5.000,- € besteht für den Besteller darüber hinaus eine Pflicht zur Versicherung der Ware gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden. Die Versicherung muss zum Wert der Ware bei Gefahrübergang und auf Kostendes Bestellers erfolgen.

5

Beistellungen

5.1

Sofern BAKO Sachen dem Lieferanten beistellt, behält sich BAKO das Eigentum an diesen Sachen vor.

5.2

Werden diese mit anderen verarbeitet, so erwirbt BAKO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der von BAKO beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

6

Zeitpunkt der Leistung

6.1

Die Fälligkeit nach der von BAKO angegebenen Lieferzeit setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

6.2

Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangsoder einer zufälligen Verschlechterung der Ware ab dem Zeitpunktdes Annahmeverzugs auf den Besteller über.

6.3

Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist BAKO, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden. Er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.

6.4

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen BAKO, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenenangemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen. oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff oder

6.5

Energiemangel, gleich, die BAKO die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten von BAKO eintreten.

6.6

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann BAKO spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist BAKO berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zu-rückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

6.7

Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.

6.8

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugsbleibt davon unberührt.

6.9

Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 8 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

7

Lieferung

7.1

Sofern nicht anders vereinbart, wählt BAKO Verpackung, Versandart und Versandweg. Er ist berechtigt, einen der für seine Versandgeschäfte von ihm üblicherweise ausgewählten Versender zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu beauftragen.

7.2

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

7.3

Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

7.4

Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist BAKO berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern der BAKO die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.

8

Gefahrübergang

8.1

Bei einer Versendung der Ware auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung, spätestens aber mit Verlassen des Betriebsgeländes von BAKO, auf den Besteller über.

9

Gewährleistung / Mängelhaftung

Verkauf

9.1

Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von BAKO zur Prüfung vorgelegt werden. Die Verpflichtung von BAKO zur Aufbewahrung derartiger Ausfallmuster erlischt nach einem Jahr. Im Übrigentechnische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.

9.2

Vereinbaren die Parteien ein bestimmtes Raumgewicht für einen herzustellenden Artikel, behält sich BAKO aufgrund der branchenüblichen Schüttgewichts-bzw. Raumgewichtsschwankungen eine Unter- oder Überschreitung des Raumgewichtes um bis zu 10 % vor.

9.3

Bei der Herstellung von Schaumstoffartikeln auf Maß vereinbaren die Parteien die Geltung der nachfolgenden BAKO Werks-Maßtoleranzen.

BAKO Werks-Maßtoleranzen (Werte in mm)

Nennmaßbereich

1 -6

6 -30

30 -70

70 - 140

140 - 250

250 - 500

500 - 1000

1000

Toleranz +/-

1,5

2,0

2,5

3,0

3,5

4,0

4,5

5,0

9.4

Die BAKO Werks-Maßtoleranzen gelten für alle Schaumstoffartikel, die ab dem 07.03.2012 entwickelt und im Verkauf angeboten werden. Für Schaumstoffartikel, die vor dem 07.03.2012 nach DIN 7715, Klasse 5, P3 entwickelt und im Verkauf angeboten wurden und noch verkauft werden, gilt weiterhin die DIN 7715, Klasse 5, P3.

9.5

Die BAKO Werks-Maßtoleranzen gelten nicht für Halbzeug (Platten). Die Maßtoleranzen für Halbzeug werden jeweils im Auftrag vereinbart.

9.6

Bei Artikeln, die nicht aus Schaumstoff hergestellt sind, gelten die branchenüblichen Toleranzen.

9.7

Wenn BAKO den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

9.8

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.

9.9

Bei begründeter Mängelrüge ist BAKO zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Kommt er seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprü-che, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an BAKO unfrei zu-rückzusenden.

9.10

Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch BAKO ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit BAKO nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

9.11

Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

9.12

Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit BAKO abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbe-sondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

Einkauf

9.13

Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.

9.14

Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

9.15

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Gefahrübergang gerügt werden.

9.16

Bei verdeckten Mängeln läuft die Frist ab Entdeckung des Mangels.

9.17

Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab Gefahrübergang.

10

Haftung

10.1

BAKO haftet bei der Verletzung von Kardinalpflichten nur begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

10.2

Unbeschadet Nr. 1 haftet BAKO für alle sonstigen Schäden, die nicht aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, nur bei grob fahrlässigem Verschulden oder Vorsatz.

10.3

Die Geltendmachung von Vertragsstrafen ist ausge-schlossen.

10.4

Es gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.

11

Mehr- oder Mindermengen

11.1

Bei der Herstellung von Formschaumteilen und konfektionierten Schaumteilen kann aufgrund von maschinellen Bedingungen eine genaue Menge nicht garantiert werden. Für die Lieferung dieser Teile gilt deshalb folgendes:

a)

st Inhalt des Vertrages die Lieferung von Formschaumteilen, bleibt BAKO vorbehalten, eine Mehr- oder Mindermenge von 10 % des Auftragsumfanges zu liefern, wobei die Mehr- oder Mindermenge weiterhin maximal auf 50 Teile begrenzt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die unter diesen Bedingungen erfolgte Lieferung abzunehmen und zu vergüten.

b)

Ist der Inhalt des Vertrages die Lieferung von konfektionierten Schaumteilen, bleibt BAKO vorbehalten, eine Mehr- oder Mindermenge von 5 % des Auftragsvolumens zu liefern, wobei die Mehr- oder Mindermenge weiterhin maximal auf 25 Teile begrenzt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die unter diesen Bedingungen erfolgte Lieferung abzunehmen und zu vergüten

11.2

Ist der Inhalt des Vertrages die Lieferung von Artikeln aus anderen Materialien als Schaumstoff, gelten die branchenüblichen Regelungen zu Mehr- oder Mindermengen der Lieferung.

12

Formen (Werkzeuge

12.1

Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung aus der Form, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen.

12.2

Kosten für weitere Bemusterungen, die BAKO zu vertreten hat, gehen zu BAKO Lasten. Zubehörteile, wie z. B. Füller und Auswerfer, sind ebenfalls nicht im Preis für Formen enthalten. Diese werden von BAKO zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum von BAKO.

12.3

Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt BAKO Eigentümer der für den Kunden durch BAKO selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. BAKO ist nur dann zur Instandsetzung oder zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn dies zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Ist dem Kunden keine Ausbringungsmenge zugesichert oder ist diese erbracht, gehen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatz dieser Formen zu Lasten des Kunden. Die Verpflichtung von BAKO zur Aufbewahrung erlischt ein Jahr nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form. Der Kunde ist vor einer Beseitigung zu informieren.

12.4

Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht amortisiert sind, ist BAKO berechtigt, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich im Ganzen in Rechnung zu stellen.

12.5

Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen ist BAKO bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem aus-schließlichen Besitz berechtigt. BAKO hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

12.6

Bei kundeneigenen Formen gemäß Nr. 4 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von BAKO bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen von BAKO erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht BAKO in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

13

Entwürfe/Klischees/Unterlagen

13.1

An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten von BAKO verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält BAKO ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf von BAKO gestaltet wurde.

13.2

Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde BAKO von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.

13.3

Die von BAKO angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden.

14

Schutzrechte und Rechtsmängel

14.1

Schutzrechte und Rechtsmängel
Hat BAKO nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden.

14.2

BAKO wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat BAKO von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird BAKO die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte BAKO durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehrzumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. 

14.3

An BAKO überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist BAKO berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

14.4

BAKO stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an BAKO zurück zu geben.

15

Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

15.1

Sofern der Kunde BAKO vor dem Zustandekommen des Vertrages nicht schriftlich mitteilt, dass das Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, kann BAKO davon ausgehen, dass ein Kontakt mit Lebensmitteln nicht vorgesehen ist, es sei denn, er erhält in anderer zumutbarer Weise sichere Kenntnis über die Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln. Sofern der Kunde das Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwenden will und dies rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, ist die Eignung des vom Kunden ausgesuchten bzw. von BAKO vorgeschlagenen Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.

15.2

Recyclingrohstoffe werden von BAKO sorgfältig ausgewählt. Regeneratkunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber BAKO. BAKO wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt der BAKO nicht.

16

Angebot, Angebotsunterlagen Einkauf

16.1

Unsere Bestellung kann durch den Lieferanten nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen angenommen werden.

16.2

An Bestellunterlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

16.3

Bei Nichterteilung der Bestellung oder nach Fertigstellung der Bestellung sind sie auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

17

Gefahrübergang, Dokumente

17.1

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf uns über.

17.2

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

18

Gerichtsstand und Recht

18.1

Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtsoder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist alleiniger Gerichtstand Eisenberg.

18.2

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19

Schlussbestimmungen

19.1

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht oder nur teilweise rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.